Satzung der Ummelner Gemeinschaft e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Ummelner Gemeinschaft e.V. ".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld unter der Nummer 20 VR 2429 eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Die Geschäftsadresse ist die Anschrift des/der jeweiligen Schriftführers / -in. Der Verein wurde am 03.07.1986 errichtet.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung".
§ 2 Zweck des Vereins
Nr. 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der heimatlichen Kultur
( § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen und die Vernetzung verschiedener Angebote, Institutionen und Vereine verwirklicht. Dabei gilt das Hauptaugenmerk der Bewusstwerdung der heimatlichen Geschichte und der Entwicklung von Heimatbewusstsein unter integrativen und aktuellen soziokulturellen Bezügen.
Nr. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Nr. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nr. 5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem/r 1. Vorsitzenden,
b) dem/r 2. Vorsitzenden,
c) dem/r Schriftführer/-in,
d) dem/r Kassenwart/-in,
e) dem/r technischen Leiter/ in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem /r
1. Vorsitzenden oder von dem/r 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen
einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die
1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Wahl der Kassenprüfer
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitungsperson (im folgenden Versammlungsleitung genannt).
Das Protokoll wird von dem / der Schriftführer/-in geführt. Ist diese( r ) nicht anwesend, bestimmt
die Versammlungsleitung eine( n ) Protokollführer/ -in.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Auf Antrag kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/r Protokollführer/ -in zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die
Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.
§ 15 Arbeitskreis
Der Vorstand kann für besondere Fachgebiete und Aufgaben Arbeitskreise bilden. Diese können auch durch den Vorstand wieder aufgelöst werden.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Nach einem Geschäftsjahr wird der zweite Kassenprüfer erster Kassenprüfer und der zweite Kassenprüfer muss neu gewählt werden. Aufgaben der Kassenprüfer ist es, die gesamte Kassenprüfung- und Rechnungsführung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§ 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die 1. Vorsitzende und der/ die
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung der Ummelner Gemeinschaft e.V. in der letztgültigen Fassung vom 06.10 2005. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 30.10.2008 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Bielefeld, am 30.10.2008
Ummelner Gemeinschaft e.V.
c/o Uwe Winkler
Hildegardweg 22
33649 Bielefeld
Rufen Sie einfach an:
1. Vorsitzender
Pastor Uwe Winkler
0170 2404682
oder per Email
vorstand (at) wir-sind-ummeln.de